Das OLG Hamburg (Urt. v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 85/05) hat entschieden, dass die Deutsche Post AG für Postwurfsendungen haftet, wenn in diesen für ein ausländisches, rechtswidriges Glücksspiel geworben wird.
Das Gericht hat damit die Entscheidung des LG Hamburg aus der 1.Instanz bestätigt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.07.2005. Die OLG-Richter gehen sogar einen Schritt weiter als das LG Hamburg, dass die Verantwortlichkeit lediglich aus dem Grundsatz der Mitstörerhaftung hergeleitet hatte: Die Juristen nehmen in der 2. Instanz sogar eine Beihilfe-Handlung an:
"Hier wusste die Beklagte, deren Mitarbeiter sowohl bei der Einlieferung der Sendung (Belegexemplar etc.) als auch bei der Beförderung und schließlich der Verteilung jedenfalls die Schauseite der offenen Sendung wahrgenommen haben müssen, dass die Sendung eine Werbung eines Online-Casinos für Internet-Glücksspiel betraf.
Damit kannte die Beklagte (...) die maßgebenden Tatumstände. Damit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung „Internetversteigerung“ des BGH (...), wo der BGH mangels Vorsatz eine Teilnehmerhaftung ausgeschlossen und sodann folgerichtig Störerhaftung geprüft hatte. Denn dort wurden die Angebote ins Internet gestellt, ohne dass die dortige Beklagte dies zur Kenntnis nahm (...). Hier handeln aber durchweg Mitarbeiter der Beklagten, die bestimmungsgemäß Kenntnis von der Sendung nehmen.
Dass sich die Beklagte das Vorliegen einer deutschen Genehmigung des Glückspiels positiv vorgestellt hat, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Denn die erforderliche „Bösgläubigkeit“ des Teilnehmers lässt sich durch eine entsprechende substantiierte Aufklärung seitens des Verletzten herbeiführen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die (erste) Abmahnung den gutgläubig Handelnden bösgläubig und damit ex nunc verantwortlich machen kann, allerdings ansonsten noch keine weiteren Folgen auslöst (...)."
Und weiter:
"Vorliegend hat der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte bereits am 23.10.2003 angerufen und auf die Strafbarkeit der Werbung für in Deutschland nicht konzessionierte Glückspiele hingewiesen.
Daraufhin ist die Rechtsabteilung der Beklagten zur Prüfung eingeschaltet worden (...). Weiter hat die Klägerin die Beklagte am 29.10.2003 abgemahnt (...). Jedenfalls dadurch ist die Beklagte bösgläubig geworden, was jedenfalls ex nunc, also ab dem 23.10.2003, ihre Verantwortlichkeit als Teilnehmerin für den hier allein maßgebenden, in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ausgelöst hat."