Vor kurzem berichteten die Kanzlei-Infos darüber, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines „Usenet“-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, abgewiesen wurde, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.04.2007.
Nun liegt die Entscheidung des LG München I (Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07) im Volltext vor.
Das Gericht lehnt eine Haftung als Mitstörer insbesondere deswegen ab, weil es dem Betreiber des Usenet-Servers derzeitig technisch nicht möglich sei, die rechtswidrigen Dateien herauszufiltern, da die Datenmengen einfach zu groß seien:
"Die Antragstellerin hat zwar behauptet, dass eine derartige Software bei Internet-Versteigerungen bereits erfolgreich zum Einsatz komme.
Dem Einwand der Antragsgegnerin, dass vorliegend die etwa 10fache Datenmenge zu bewältigen sei, hat sie aber nichts mehr entgegengesetzt. Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Unvermögen der Überwachung des Datenverkehrs um einen Umstand aus der Sphäre der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerin nur schwerlich Einblick haben kann. Solange die Antragstellerin aber keine konkrete Software benennt, die ihrer Meinung nach für eine Filterung geeignet wäre, bleibt sie aber jedenfalls beweisfällig. Denn der Antragsgegnerin ist es weder möglich noch zuzumuten, eine negative Tatsache - die Nicht-Existenz einer geeigneten Software - glaubhaft zu machen.
(...) Der Antragsgegnerin ist es auch nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen (...) bzw. ihren UsenetServer ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären, was die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat."
Und weiter:
"Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann (...)."