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Kategorie: Urheberrecht

LG Flensburg: Keine Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung

Das LG Flensburg (Beschl. v. 24.04.2007 - Az. 7 S 89/06) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen bei einer Urheberrechtsverletzung ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr besteht.

Herkömmlicherweise begründet eine einmal erfolgte Rechtsverletzung die Annahme, dass die Person auch in Zukunft die Rechtsverletzung begehen könnte (sogenannte Wiederholungsgefahr). Diese kann der Betreffende in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausschließen.

Das LG Flensburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Händler sämtliche urheberrechtswidrigen Kalender an den Verlag, der die Ansprüche geltend gemacht hatte, zurückgegeben hatte. Dennoch verlangte der Verlag die Zeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Zu Unrecht, wie die Richter entschieden:

"Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es (...) darauf an, ob trotz der tatsächlichen Verhaltensweise des Störers (zB Aufgabe der Betätigung...) die Wahrscheinlichkeit eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Störer beseitigt ist oder nicht (...). Eine absolute Sicherheit ist hingegen nicht erforderlich.

Diese Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verkaufs der Kalender hat hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht bestanden. Dieser ist - anders als der Kläger meint - nicht „faktisch möglich" gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verleger (...) sämtliche Kalender von der Beklagten zurückerhalten hat und weder (...) Verlag noch LIBRI die Kalender im Sortiment geführt haben.

Weshalb der Kläger annimmt, dass sich die Beklagte gleichwohl erneut Kalender verschaffen und sie sie verkaufen würde, ist - unabhängig davon, dass für ein solches Verhalten kein wirtschaftlicher Anreiz bestanden hätte - nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt."

Und weiter:

"Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm vor der Abmahnung der Beklagten nur die „Aussage des Prozessbevollmächtigten des Hauptverletzers"' vorgelegen habe, der er nicht habe vertrauen müssen, greift dies zu kurz.

Zwar mag in anderen Fällen einer Urheberrechtsverletzung eine Kontaktaufnahme zum Störer vor Abmahnung nicht erforderlich sein, um das Kostenrisiko des Verletzten zu minimieren. Hier hat der Kläger bzw. dessen anwaltliche Vertreterin aber durchaus hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass ein störendes Verhalten der Beklagten auch unabhängig von deren wirtschaftlichem Eigeninteresse nicht mehr möglich gewesen ist."

Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, da es sich hier um einen besonderen Sachverhalt handelt, der ausnahmsweise - nach Meinung des LG Flensburg - die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Der Beschluss des Gerichts ist keinesfalls auf die normalerweise vorkommenden Rechtsverletzungen im Internet übertragbar.

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