Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 08.05.2007 - Az.: 6 U 73/06) hatte über die Art und den Umfang von Online-Preisangaben von Hotelzimmern zu entscheiden.
Die Beklagte betreibt ein Hotel. Auf ihrer Internetseite fand der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen, diese unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischensaison und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite. Endpreise wurden dabei nicht genannt, vielmehr wurde dem Verbraucher eine Preisspanne „von … bis …“ mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden konnten. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen fand sich nicht, auch nicht unter dem Menüpunkt „Kontakt“, über den der Verbraucher in den Bereich „Anfrage“ oder „Reservierung“ gelangte.
Die Klägerin sah dies als Verstoß gegen die PAngVO an.
Zu Recht wie die OLG-Richter nun entschieden:
"Nach dem Zweck der PAngVO soll (...) dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (...).
Die (...) bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, besteht unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen. Die Verfügungsbeklagte gibt zwar in der Beschreibung der einzelnen Zimmer wesentliche Bestandteile an, die sich preisgestaltend auswirken sollen. Eine nähere Darlegung, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen, erfolgt nicht.
Insofern wird der Verbraucher mit der Preisangabe zu einer Preismarge ohne weitere Informationen allein gelassen."
Die Richter werteten die Werbung also als klar wettbewerbswidrig ein.
Und zudem stufte das Gericht die Werbung als irreführend ein, da das Angebot von Zimmern im unteren Preissegment so gut wie kaum vorhanden war:
"Die Werbemaßnahme (...) ist zudem irreführend (...), selbst wenn der Senat zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze (Margenpreise) grundsätzlich zulässig sind.
Zunächst muss die Ankündigung in der Werbung wahr sein. Weiterhin muss Ware bzw. eine Dienstleistung der unteren Preiskategorie vorhanden sein, und zwar nicht nur in unbedeutendem Umfang (...).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Rahmen des Verhandlungstermins angegeben, dass die Preisliste (...) vollständig die insgesamt 55 Hotelzimmer und die jeweiligen Zimmerpreise wiedergebe. Die Auswertung der Preisliste führt dazu, dass im untersten Preissegment der Einzelzimmer, der Doppelzimmer und der Suiten lediglich jeweils ein Zimmer zur Verfügung steht.
Danach werden für die weiteren Zimmer der einzelnen Kategorie höhere Preise verlangt. Mithin steht das Kontingent für das unterste Preissegment in der denkbar kleinsten Anzahl für den Verbraucher zur Verfügung. Demgemäß ist von einem unbedeutenden Umfang der bereitstehenden Hotelzimmer in der unteren Preiskategorie auszugehen. Dies genügt nicht, um den Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Margenpreisen zu stellen sind, zu genügen."