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LG Mannheim: Urheberrechtlicher Schutz von Fotos

Das LG Mannheim (Urt. v. 14.07.2006 - Az.: 7 S 2/03) hatte über den urheberrechtlichen Schutz von Fotos zu entscheiden.

Fotos können nach dem deutschen Urheberrecht nach unterschiedlichen Normen geschützt sein. Eine Vorschrift ist u.a. § 72 UrhG. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Foto eine besondere geistige Schöpfungshöhe hat. Vielmehr hat der BGH mehrfach geurteilt, dass "ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist, ausreichend ist."

Vgl. dazu ausführlich die Anmerkungen zu "LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas".

Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine andere Norm geprüft, nämlich § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Bei der Anwendung dieser Norm dagegen hat das Gericht zu überprüfen, ob ein Foto die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht:

"Als Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen („Knipsbilder“) durch Individualität auszeichnen (...). Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität eines Lichtbildwerkes sind u.a. ein besonderer Bildausschnitt, Licht- und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen (...).

Dabei (...) sind bei Lichtbildwerken allgemein geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen (...). Als Lichtbildwerke sind mithin auch Gegenstandsfotografien geschützt, soweit sie nicht blindlings geknipst wurden (...). Wird ein feststehendes Motiv fotografiert, so kann die schöpferische Leistung des Fotografen in der Auswahl des Aufnahmeorts, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen meint das Gericht:

"Die streitgegenständliche Fotografie (...) übersteigt die genannten Anforderungen. In der Fotografie des Klägers finden sich hinreichende schöpferische Elemente.

Hervorzuheben ist dabei der gezielte Einsatz von Gegenlicht, der dazu führt, dass bildbestimmende Komponenten der Fotografie - nämlich die Türme des Freiburger Münsters, der hintere Teil des Karlsstegs und die auf dem Steg befindlichen Personen - nur silhouettenhaft erscheinen. Die auf diese Weise bewirkte Reduktion der dargestellten Architektur erfolgt vor dem Hintergrund eines im Farbverlauf wechselnden Abendlichts. Kontrastiert zu dieser Silhouette ist der das Abendlicht reflektierende Steg, der durch die Wahl einer bestimmten Brennweite des Objekts vom bewusst gewählten Standort des Fotografierenden aus verjüngt abgebildet wird.

Hierdurch wird eine Diagonale gebildet, die beim Betrachter einen dynamischen und spannenden Eindruck hinterlässt. Auf Grund dieser sich dem Betrachter unmittelbar erschließenden Bildelemente schließt sich die Kammer den folgerichtigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, der in dem streitgegenständlichen Bild durch das Zusammenfügen verschiedener Bildelemente eine gelungene Bildkomposition jenseits einer rein technisch korrekten Abbildung sah."

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