Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 14 U 226/06) hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass ein Verbraucher, der im Versandhandel die bestellte Ware zurücksendet und damit von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, keinerlei Hinsendekosten zu tragen braucht.
Aus der Pressemitteilung der VZ NRW v. 17.09.2007:
"Die H (...) GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden.
Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme."