Die BGH-Entscheidung (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: I ZR 143/04: PDF) zu Preisangaben im Internetversandhandel liegt nun im Volltext vor:
Die amtlichen Leitsätze lauten:
"Gegen die PAngV wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an-fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss."
Das Urteil enthält mehrere wichtige Punkte:
1. Punkt:
Nach Ansicht des BGH sind Verstöße gegen die PAngV grundsätzlich Wettbewerbsverletzungen, die abmahnfähig sind:
"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die PAngV wettbewerbsrechtliche Ansprüche (...) begründen kann. Die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."
2. Punkt:
Die PAngV-Information (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) muss nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Information auf einer weiteren Unterseite gegeben werden.
Aber, und das ist ein großes Aber, diese Webseite muss dann zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde frewillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend:
"Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (...).
Erhält er auf diese Weise die Anga-ben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (...)."
Ebenso wenig ausreichend ist es, wenn die Information erst angezeigt werden, wenn der Bestellvorgang bereits begonnen hat. Konkret bedeutet dies: Taucht der Versandkosten- oder Mehrwertsteuer-Hinweis zum ersten Mal im Warenkorb auf, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen:
"Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (...). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt."