In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 15.06.2007 - Az.: 308 O 325/07) entschieden, dass ein Usenet-Zugangsdienst für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer haftet:
"1. Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.
2. Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der der Usenet-Anbieterdie wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann (vgl. LG München I, Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07) und wen diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an, denn zunächst obliegt es dem Usenet-Anbieter gerichtlich darzulegen, dass er überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob er damit alles Zumutbare unternommen hat oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen."
Das Gericht setzt damit seine bisherige Rechtsprechung (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007) fort.
Vor kurzem hat das LG München I exakt anders entschieden und die Mithaftung des Betreibers eines Usenet-Servers verneint, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.04.2007.