Das LG Köln (Urt. v. 29.11.2007 - Az. 28 O 102/07) hat entschieden, dass dem Autor eines Buches ein Schadensersatzanspruch in doppelter Höhe zusteht, wenn er nicht als Autor genannt wird.
"Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar (...). Gem. § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft an dem Werk. (...) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (...)
Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar sein muss. Die Höhe der Entschädigung ist (...) zu schätzen, wobei es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs ankommt. (...)
Bei Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (...) Die Kammer sieht keinen Anlass von diesen Grundsätzen für den vorliegenden Bereich abzuweichen."