Die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich hat im Rahmen des gestrigen Europäischen Datenschutztages eine datenschutzrechtliche Einschätzung (PDF) zum Lehrer-Bewertungsportal "Spickmich.de" veröffentlicht.
Das Internet-Portal war im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von einer Lehrerin auf Unterlassung in Anspruch genommen, siegte aber in der Berufungsinstanz vor dem OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007).
Die Behörde kommt nun zu dem Ergebnis, dass den datenschutzrechtlichen Belangen der betroffenen Lehrerin im Urteil nicht hinreichend Rechnung getragen wurde:
"An dem hohen allgemeinen Niveau des Datenschutzes, wie es im Bundesdatenschutzgesetz und demzufolge auch in der datenschutzrechtlichen Praxis seinen Niederschlag gefunden hat, muss man sich auch im Einzelfall bei der Gewichtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Lehrer orientieren.
Die öffentlichen Benotungen und damit die Zurschaustellungen und Anprangerungen im Internet sind für die Lehrer in vielen Fällen schwerwiegend. Sie können zu weitaus größeren Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts führen als dies bei den oben genannten Beispielen von allgemeinen Datenschutzverstößen der Fall ist. Wenn das Bundesdatenschutzgesetz schon dort von einer Persönlichkeitsverletzung ausgeht, so muss dies in weit höherem Maße für die Beurteilungen der Lehrer im Internet gelten."
Im Rahmen einer Interessensabwägung stuft die Behörde schließlich das Angebot des Internet-Portals als Datenschutzverletzung ein:
"Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass bei den Benotungen und den Wiedergaben von Äußerungen von Lehrern im Internet die dargestellte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Lehrer schwerer zu gewichten ist als die in diesen Fällen nur mit gewissen Abstrichen anzuerkennende Meinungsfreiheit auf der Seite von spickmich.de.
Eine andere Beurteilung wäre mit dem hohen Anspruch, den das Bundesdatenschutzgesetz dem informationellen Selbstbestimmungsrecht beigelegt hat, nicht vereinbar.
Das Ergebnis der Abwägung hat zur Folge, dass das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses der Lehrer am Ausschluss der Benotungen und der Wiedergabe ihrer Äußerungen im Internet anzuerkennen ist. Somit sind die abrufbaren Benotungen und Äußerungen der Lehrer auf der Plattform von spickmich. de rechtswidrig."
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Auch wenn so mancher Punkt der Äußerungen der Bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde einen inneren wahren Kern haben, so offenbart die gesamte Einschätzung doch anschaulich, welche verkrustete Denkweise dahinter steht.
Vielleicht hätte die Behördenmitarbeiter sich den Fall von "Spickmich.de" noch einmal näher anschauen sollen, denn dort ging es gerade um den besonderen Fall, dass bestimmte Daten der betreffenden Lehrerin mit ihrem Einverständnis vorher auf der Schul-Homepage veröffentlicht wurden und damit öffentlich zugänglich und nutzbar waren (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Der vom OLG Köln entschiedene Fall ist also denkbar ungeeignet, um den Untergang des datenschutzrechtlichen Abendlandes heraufzubeschwören.