Das LG Köln hat nun im Hauptsacheverfahren (Urt. v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07) entschieden, dass das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" rechtmäßig ist.
Im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatten sowohl das LG Köln (Urt. v. 11.07.2007 - Az.: 28 O 263/07) als auch das OLG Köln (Urt. v. 27.11.2007 - Az.: 15 U 142/07) in der gleichen Weise entschieden.
"Leitsätze:
1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist."