Das LG Bad Kreuznach (Urt. v. 30.01.2008 - Az.: 2 O 331/07) hat entschieden, dass eine Bank einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Phishing-Täter hat.
Mitte 2007 erfolgte von dem Online-Konto eines Kunden der klägerischen Bank eine ungewollte Überweisung auf das Konto eines Dritten. Die Zahlung konnte erfolgen, weil die betreffenden Daten aufgrund von Online-Phishing ausgespäht worden waren.
Die Bank verklagte den Dritten, der lediglich sein Konto zur Verfügung gestellt hatte, das Geld aber an die eigentlichen Täter ins Ausland transferiert hatte. Der Beklagte wandte ein, er sei in keiner Weise bereichert, so dass ihn eine Rückzahlungsverpflichtung treffe.
Das LG hat den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet:
"Ein rechtlicher Grund für die Leistung der Klägerin an den Beklagten besteht nicht. Selbst der Beklagte konnte einen derartigen Grund nicht aufzeigen.
Zwar war er nach seinem eigenen Vortrag davon ausgegangen, dass es sich um die von dem Kunden der Klägerin geschuldete Gegenleistung für eine Leistung seines eigenen Vertragspartners handelte, doch konnte er Näheres hierzu nicht vortragen, womit er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde und, im Hinblick auf die Verhältnisse, wohl auch nicht gerecht werden konnte. Damit ist er zur Herausgabe des Erlangten, hier des Betrages von 5.875,78 EUR, verpflichtet.
Hiervon wurde er nicht (...) deshalb befreit, weil er (...) nicht mehr bereichert sei. Zwar ist unstreitig, dass er die entsprechenden Zahlungen an die Empfänger in Russland durch eigene Einzahlungen in entsprechender Höhe veranlasste.
(...) Er [kann] sich jedoch auf die Entreicherung nicht berufen. (...) Der Bereicherungsschuldner [haftet] verschärft, ohne die Möglichkeit der Berufung auf die eingetretene Entreicherung, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang bekannt war."