Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Anfechtungsklage eines Schülers und seiner Eltern gegen die Androhung seiner Entlassung von der Schule wegen entwürdigender Äußerungen über eine Lehrperson im Internet abgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, dass die gegen den Schüler gerichtete schulordnungsrechtliche Maßnahme rechtens sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Internetseite um ein "Pamphlet übelster Art und Sorte" handele, das wegen seines extrem herabwürdigenden und beleidigenden Inhalts die Autorität und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrperson in geradezu unerträglicher Weise verletzt habe, sodass zumindest die Androhung einer Entfernung von der Schule, wenn nicht gar eine noch strengere Maßnahme geboten gewesen sei.
Der Internetauftritt sei dem Schüler auch zuzurechnen, weil er die Seite graphisch gestaltet und sich ausdrücklich zu ihrem Inhalt und ihrer Verbreitung bekannt habe.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
Az.: 18 K 2667/07
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 27.02.2008