Immer wieder kommt es gerade zwischen Prominenten und der Presse zum Streit darüber, ob für den Abdruck von Fotos eine ausdrückliche Einwilligung des später Abgebildeten erforderlich ist.
Das LG München hat nunmehr entschieden, dass ein bestimmtes Handeln als Ersatz für ein eindeutiges „Ja“ zu werten und die Publikation somit zulässig ist (Urt. v. 02.04.2008 - Az. 9 O 19116/07).
Geklagt hatte eine nicht ganz unbekannte Person, weil sie auf der Beerdigung ihres Vaters fotografiert wurde und die Bilder anschließend in den Zeitschriften „Freizeit Revue“ und „Freizeit SPASS“ erschienen. Eine ausdrückliche Zustimmung lag dafür nicht vor.
Allerdings traf die Klägerin den Pressefotografen einen Tag vorher samt dessen aufwendiger Kameraausrüstung auf dem Friedhof. Da sich beide kannten, kam es an dem Vortrag zu einer kürzeren Unterhaltung.
Nach Auffassung des Gerichts musste deshalb für die Klägerin klar gewesen sein, dass der Fotograf am nächsten Tage von ihr und der Beerdigung Bilder für die Presse machen würde.
In der Beweisaufnahme schenkte das Gericht ferner der Aussage des Pressefotografen Glauben, dass er nach der Beerdigung an die Klägerin heran getreten sei und ihr mitgeteilt habe, dass er noch ein weiteres Bild für seine Zeitung benötige. Die Prominente hat sich dann nochmals an das Grab gestellt und die Schaufel mit der Erde in die Hand genommen.
Und genau dieses Bild hatte sie anschließend als unzulässige Publikation moniert und ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 Euro verlangt. Zu Unrecht, wie das Landgericht entschied. Aufgrund der Aussage eines weiteren benötigten Bildes für die Presse und das erneute Herantreten an das Grab durfte der Fotograf unmissverständlich von einer Zustimmung für den späteren Abdruck ausgehen.