Das AG Wiesloch (Urt. v. 20.06.2008 - Az.: 4 C 57/08) hat entschieden, dass die Bank in Fällen von Phishing-Schäden haftet.
Bei dem Kläger war die PIN und TAN für das Online-Banking aufgrund eines Virenprogramms abgegriffen worden. Mit diesen Daten wurden dann ungewollt knapp 5.000,- EUR auf das Konto eines Dritten überwiesen.
Der Kläger begehrte nun von seiner Bank den Ersatz diesen Schadens.
Zu Recht wie das AG Wiesloch entschied. Zunächst stellt das Gericht fest, dass gefälschte Überweisungen in die Risikosphäre der Bank fallen:
"Die Beklagte hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Bankkunden, den sie durch Abbuchung vom Konto des Bankkunden befriedigen darf, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat.
Ohne wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages kann das Konto nicht belastet werden, da es an einer Weisung fehlt. Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt die Bank (Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 52 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 2968, 3183 und 3190 zu gefälschten Überweisungsträgern und Rn. 350 ff. zum Onlinebanking)."
Auch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, das dieser sich hätte anrechnen lassen müssen, lehnt das Gericht ab, da der Kläger eine marktübliche Antiviren-Software installiert hatte.