Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.04.2008 - Az.: I-20 U 93/07) hatte darüber zu entscheiden, wann deutsches Recht bei Markenverletzungen im Internet anwendbar ist.
Die Beklagte war der Ansicht, es fehle an einem Bezug zu Deutschland, da die Webseite sich an das Publikum in Dubai richte.
Dieser Ansicht sind die Düsseldorfer nicht gefolgt:
"Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann dabei nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (...)."
Und weiter:
"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht ein hinreichender Inlandsbezug im Falle der beanstandeten Werbung auch dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass bei Aufruf der streitigen Domains nicht die Anlage AS 7, sondern die Anlage AG 3 angezeigt wurde. Zwar befindet sich auf der Seite die Überschrift "Welcome to our Dubai internet page" und die Seite ist in englischer Sprache verfasst, sie richtet sich aber auch an potentielle Kunden in Deutschland, die im Übrigen über den Link "Deutsche Version" zu der Anlage AS 7 geleitet werden.
Insbesondere heißt es aber auf der von der Antragsgegnerin vorgelegten Seite ausdrücklich: "We provide bridging services from the UAE to Germany and vice versa. Whether you would like to engage in business in Dubai or we should look for business interests in Germany or Spain …” (...)
Damit richtet sich die Werbung aktiv an Kunden aus Deutschland, die Kontakte in den Vereinigten Arabischen Emiraten suchen."