Das LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08) hatte über die Sorgfaltspflichten bei der Übernahme von Presseartikeln auf die eigene Webseite zu entscheiden.
Die Berliner Richter sind der Ansicht, dass eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf seiner Internet-Seite aufstellt, die auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, grundsätzlich nicht rechtswidrig handelt.
"Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. (...)
Würde man dem Einzelnen gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte.
Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann."
Sobald der Webseiten-Betreiber aber erfahre, dass der Presseartikel falsch gewesen sei, treffe ihn die Pflicht, seinen Internet-Artikel entsprechend zu ändern oder ganz zu löschen.