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LG Coburg: Auch langjährige Geschäftsbeziehung erlaubt keine Telefonwerbung

Das LG Coburg hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 1 HK O 37/07) klargestellt, dass auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einem Versandhandels-Unternehmen und einem Verbraucher grundsätzlich keine Befugnis begründet, allgemeine Werbeanrufe zu tätigen.

"Die Beklagte kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Zeugin um eine langjährige Kundin handelt, auf eine konkludente Einwilligung stützen. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin ebenfalls lebensnah und schlüssig dargelegt, dass sie sich gegen Werbeanrufe in einer Vielzahl von Fällen verwahrt habe.

Es ist in diesem Zusammenhang offenkundig, dass ein schlüssiges Einverständnis zu den Werbeanrufen gerade nicht vorgelegen hat."


Das Urteil des LG Coburg entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. So hatte der BGH bereits im Jahr 2000 (Urt. v. 02.11.2000 - Az.: I ZR 154/98) entschieden, dass eine Bank, die sich in den AGB vom Kunden das Recht einräumen lässt, ihn in allgemeinen Geldangelegenheiten telefonisch zu kontaktieren und neue Angebote zu unterbreiten, sich rechtswidrig verhält.

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