In einem Berufungsurteil hat das LG Berlin (Urt. v. 02.10.2007 - Az. 15 S 1/07) noch einmal klargestellt, dass die ungefragte Übernahme von Stadtplänen auf die eigene Internetseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der abgemahnte Webseiten-Betreiber und Beklagte war diesmal ein Anwalt.
Das Besondere an dem Fall war, dass der Beklagte den Kartenausschnitt zunächst von den Webseiten der Klägerin heruntergeladen und schließlich auf seinen eigenen Server hochgeladen hatte. Die Bilddatei hatte er jedoch nicht in seine Kanzlei-Homepage integriert und verlinkt.
Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob dies bereits für ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG ausreicht. Die Juristen verneinen die Frage:
"Das Recht aus § 19a UrhG erfasst zwar ein Zugänglichmachen des geschützten Werkes im Internet (...). Der streitgegenständliche Kartenausschnitt befand sich vorliegend auch im Internet, denn der Beklagte lud (...) den streitgegenständlichen Kartenausschnitt aus dem Kartenbestand der Klägerin herunter und auf seinen Server als Datei hoch, wo ihn die Klägerin mithilfe einer Suchmaschine fand.
Selbst wenn der Kartenausschnitt (...) über die Zuhilfenahme einer Suchmaschine ohne vorherige Passwortabfrage online auffindbar war, stellt dies jedoch kein Zugänglichmachen (...)dar. Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung der üblichen Zugangswege erreichbar ist. (...)
Das Auffinden über eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich."
Gleichwohl bejaht das LG Berlin den Anspruch, denn die Urheberrechtsverletzung lag nicht in der Veröffentlichung, sondern in der Verbreitung:
"Auf Vorstehendes kommt es jedoch nicht an, da der Beklagte die streitgegenständlichen Kartenkacheln zumindest i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigte.
Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (...).
Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn durch die Einspeicherung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts in seinen Server legte der Beklagte den Kartenausschnitt auf einem Datenträger digital fest. Diese Maßnahme war zudem geeignet, das Werk den menschlichen Sinnen unmittelbar und mittelbar wahrnehmbar zu machen, denn jedenfalls mittels Passworteingabe konnte zumindest der Beklagte den Kartenausschnitt auf dem Server ansehen."
Der beklagte Anwalt wurde verpflichtet, ca. 820,- EUR Schadensersatz und 500,- EUR Abmahnkosten zu zahlen.