Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Klinik" nur bei stationärer Behandlung erlaubt

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.09.2008 - Az.: I-20 U 168/07) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Klinik" für einen Arzt nur dann erlaubt ist, wenn auch die Möglichkeit zur stationären Aufnahme besteht.

Der Beklagte führte eine Augenarztpraxis und verwendete den Begriff "Augenklinik". Er verfügte jedoch nur über ambulante Behandlungsmöglichkeiten.

Dies sahen die Düsseldorfer Richter als irreführende Werbung und somit als wettbewerbswidrig an.

Der Begriff "Klinik" werde von der breiten Öffentlichkeit gleichbedeutend mit Krankenhaus angesehen, so dass ein Patient erwarte, dass es auch die Möglichkeit der stationären Unterbringung gebe. Da der Beklagte lediglichüber einen Ruheraum, nicht jedoch über mit Betten ausgestattete Krankenzimmer verfüge, liege eine unzulässige Irreführung vor.

Rechts-News durch­suchen

27. Oktober 2025
Influencer dürfen rezeptfreie Arzneimittel nur mit gesetzlichem Warnhinweis in Instagram-Reels bewerben und auch dann nicht, wenn sie als bekannte…
ganzen Text lesen
24. Oktober 2025
Der BGH erklärt erneut Online-Coaching-Verträge ohne FernUSG-Zulassung für nichtig und beantwortet weitere, wichtige Detail-Fragen.
ganzen Text lesen
24. Oktober 2025
Eine SIM-Karten-Sperre darf nicht davon abhängen, dass Kunden ihr persönliches Kennwort nennen müssen.
ganzen Text lesen
22. Oktober 2025
Ein Unternehmen haftet nach einer Abspaltung nicht automatisch für Unterlassungspflichten des abgespaltenen Unternehmens.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen