Das AG Hamburg (Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 36 C 119/08) hat entschieden, dass der Fotograf von Marions Kochbuch keinen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten hat.
Zwar sprach der Richter dem Kläger einen Schadensersatz von 100,- EUR pro widerrechtlich verwendetem Bild zu. Den Ersatz der Abmahnkosten lehnte das Gericht dagegen ab.
Der Kläger könne die außergerichtlichen Abmahnkosten deshalb nicht erfolgreich geltend machen, da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen habe. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mag auch das Ergebnis im vorliegenden Fall inhaltlich stimmen, juristisch tut es dies nicht. Die Entscheidung ist mal wieder ein Fall aus der Rubrik "Über dem Amtsgericht gibt es nur den blauen Himmel".
So schreibt das Gericht anstatt juristischer Argumente einfach in selbstherrlicher Weise wörtlich in die Entscheidungsgründe:
"Im Hinblick auf den geringen Streitwert und die Tatsache, dass beim erkennenden Gericht ca. 50 andere Verfahren des Klägers anhängig sind, wird hier von einer näheren Begründung abgesehen. Zu gegebener Zeit wird das Gericht in einer Sache, welche berufungsfähig ist, zu diesem Komplex nähere Ausführungen machen.”
Der Richter bestimmt also ab sofort selbst, ob er nun Entscheidungsgründe anfertigt oder nicht.
Dabei ist es auch nicht wirklich weiter wichtig, dass der BGH erst Ende 2008 noch einmal klargestellt hat, dass der Umstand der Serienabmahnungen eben gerade kein Argument für die Reduzierung oder Streichung der Abmahnkosten ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.09.2008.
Mag es im vorliegenden Fall auch nicht unbedingt den Falschen getroffen haben, sollten alle Personen, die jetzt jubeln, im Hinterkopf behalten, welche Meinung sie bei der nächsten Gerichtsentscheidung aus Hamburg haben, die dann - in ebenso epischer Breite der Entscheidungsgründe - einen Abmahnkosten-Erstattungsanspruch bejaht.