Wenn auch das Pokal-Viertelfinale in Düsseldorf nicht erfolgreich für den FC Bayern verlief, so war wenigstens vor Gericht ein Sieg zu verbuchen.
Der Kläger – 1. FC Saarbrücken - begehrt von der Beklagten – FC Bayern AG – Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Spielers durch die Beklagte in der Saison 2006/2007 der Regionalliga Süd.
Die erste Mannschaft des Klägers spielte in der Saison 2006/2007 in der Regionalliga Süd gemeinsam mit den Amateuren des FC Bayern, der Mannschaft FC Bayern München II. Am Ende dieser Saison belegte der Kläger den 15. Tabellenplatz und stieg damit in die Oberliga Südwest ab – der FC Bayern München II belegte Platz 8. Im Zuge der Saison hatte der FC Bayern München II den Spieler Louis N. in insgesamt 34 Spielen eingesetzt.
Mit Schreiben vom 06.07.2007 brachte die Beklagte gegenüber dem Deutschen Fußballbund nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis: Der Spieler N. war zu Beginn der Saison verpflichtet worden, nachdem er zuvor bei einem Verein in Kamerun gespielt hatte. Er hatte der Beklagten bei seinem Wechsel einen französischen Reisepass vorgelegt.
Auf Grundlage des Reisepasses erhielt der Spieler vom Süddeutschen Fußballverband eine Spielberechtigung. Später behauptete der Spieler, seinen Reisepass verloren zu haben. Im Zuge der Beantragung eines Ersatzdokumentes konnte am 29.06.2007 vor dem französischen Generalkonsulat in München die Passkopie des Spielers nicht zugeordnet werden. Das Konsulat stellte fest, dass ein solcher Reisepass nicht auf den Spieler ausgestellt worden sei und ein ordnungsgemäßes Reisedokument in der französischen Verwaltung nicht existiere.
Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe pflichtwidrig eine hinreichende Prüfung der Angaben des Spielers zu seiner Nationalität unterlassen. Im Übrigen sei die Anzeige gegenüber dem DFB bewusst nicht rechtzeitig – mithin erst nach dem 30.06. – erfolgt.
Bei rechtzeitiger Anzeige wäre nach Ansicht des Klägers – infolge der dann gemäß der Spiele- und Verfahrensordnung des DFB vorzunehmenden Änderungen der Spielwertungen – kein Abstieg erfolgt. Durch den Abstieg sei dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden, der mit der Klage teilweise geltend gemacht wurde. Der Kläger meint, die Beklagte hafte aus Vertrag und Delikt.
Die Klage wurde heute von der zuständigen Zivilkammer abgewiesen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger vertragliche Ansprüche nicht geltend machen könne, weil derartige Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Schiedsverfahren geklärt werden müssten.
Aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Die Kammer führt dazu aus:
„Der Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB ist schon mangels Bestehens eines verletzten Schutzgesetztes nicht erfüllt. Denn verbandsrechtliche Bestimmungen – wie die vorliegenden – sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Diesen fehlt der erforderliche Rechtsnormcharakter. […]
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb […] scheitert an dem Erfordernis eines betriebsbezogenen Eingriffes. Hierfür wäre eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes erforderlich […]. Vorliegend griff die Beklagte jedoch nicht unmittelbar in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Klägers ein. Vielmehr stellt sich die behauptete Verletzung lediglich als mittelbare Folge des streitgegenständlichen Geschehens dar.“
Urteil vom 06.03.2009, Az.: 27 O 2894/08
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 06.03.2009