Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass nicht jedes Posting eines Influencers kennzeichnungspflichtige Werbung ist (KG Berlin, Urt. v. 08.01.2019 - Az.: 5 U 83/18).
Es handelt sich dabei um die Berufungsentscheidung gegen das viel diskutierte erstinstanzliche Urteil gegen die Instagram-Influencerin Vreni Frost, vgl. hierzu unsere ausführliche Kommentierung. Ds Urteil das LG Berlin hatte damals Aufsehen gesorgt.
Das KG Berlin bestätigt nun bei zwei der drei Postings, dass es sich um verbotene Schleichwerbung handelt. Lediglich in einem Fall hebt es die Verfügung auf und sieht keinen Rechtsverstoß.
Nach Ansicht des KG Berlin ist nicht automatisch jedes Postings eines Influencers kennzeichnungspflichtige Werbung:
"Der Dienst “Instagram” wird als soziales Netzwerk bezeichnet. Der Sinn eines derartigen Netzwerks besteht jedenfalls auch darin, Verbindungen zwischen den Nutzern herzustellen. Der Besucher eines Instagram-Accounts erwartet dort nicht nur Informationen, die weitere Recherchen erfordern, wenn er sein Ziel erreichen will, sondern eine Verbindung zum Gegenstand der gesuchten Information. Der Link ist aber auch im Übrigen nicht mehr als eine allenfalls geringfügige Abkürzung oder Erleichterung des Weges, über eine Suchmaschine zu diesem Ziel zu gelangen.
Die Grenze zwischen einer im Hinblick auf § 5a Abs. 6 UWG unbedenklichen Markennennung im Rahmen einer Meinungsäußerung oder eines redaktionellen Beitrages einerseits und zu kennzeichnender Werbung andererseits an der Verlinkung zu einen Instagram-Account des Nutzers der Marken zu ziehen, ist jedenfalls dann nicht sachangemessen und der Lebenswirklichkeit des Internets gerecht werdend, wenn dem Verbraucher über den Link nicht unmittelbar der Erwerb des Produkts ermöglicht wird. Wohl jedes aktuelle Textverarbeitungsprogramm gestaltet die Eingabe einer Internetadresse automatisch als Link."
Auch bestünde keine generelle Kennzeichnungspflicht:
"Es stellt sich weiter die Frage, ob jeder einzelne Instagram-Account der Antragstellerin als kommerziellen Zwecken dienend gekennzeichnet werden muss, ohne dass auf die Prüfung des redaktionellen Gehalts des einzelnen Posts eingegangen werden muss, weil andere Posts kommerziellen Zwecken Dritter gedient haben bzw. weil der Account insgesamt, und damit jeder einzelne Beitrag, der Eigenwerbung der Antragsgegnerin gedient hat.
Diese Frage ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragsgegnerin aus Art. 11 EU-Grundrechtecharta zu verneinen. (...)
Das Bestreben eines Influencers, Werbeeinnahmen zu erzielen, rechtfertigt es nicht, ihn zu verpflichten, jede Äußerung mit einem Hinweis zu versehen, mit dem der Verkehr einen nachrangigen oder minderen Wert des Beitrags verbindet. Insoweit kann für einen Influencer nichts anderes gelten, als für andere Medienunternehmen, die sich durchweg zumindest auch über Werbeeinnahmen finanzieren und für Auftraggeber insbesondere dann attraktiv sind, wenn eine Vielzahl von Personen erreichen, ganz gleich, ob man diese nun als Leser, Zuschauer oder Follower bezeichnet. "
Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte durch Kaufbelege und durch eine eidesstattliche Versicherung nachweisen, dass sie die gezeigten Waren selbst gekauft hatte. Das KG Berlin ging daher von keiner Schleichwerbung aus, sondern stufte dieses Posting lediglich als klassische Meinungsäußerung ein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das KG Berlin trifft damit eine weitere, wichtige Entscheidung in Sachen Kennzeichnungspflicht bei Influencern.
In der Praxis wird die Grenze zwischen unproblematischer Meinungsäußerung und verbotener Schleichwerbung im Einzelfall häufig nur sehr zu bestimmen sein. Wichtig ist dabei vor allem zu berücksichtigen, dass hier eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Influencers eintritt. Im Zweifel sind sämtliche Postings kommerzielle Werbung. Nur wenn er - wie im vorliegenden Fall - durch entsprechende Nachweise das Gegenteil beweisen kann, gilt etwas anderes.
Das Urteil ist somit keinesfalls der Freifahrtschein für Influencer wie manche der aktuellen Kommentierungen zu dem Urteil behaupten.