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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Noch einmal: FernUSG gilt auch für Online-Coaching im B2B-Bereich

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt auch für Online-Coaching im B2B-Bereich, um die Qualität und Eignung von Fernunterrichtsangeboten sicherzustellen.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt auch für Online-Coaching im B2B-Bereich. Eine Beschränkung rein auf den B2C-Bereich ist mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar (OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2024 - Az.: 13 U 8/24).

Die Klägerin machte Vergütungsansprüche aus einem Online-Coaching-Vertrag geltend. Dabei stellte sich u.a. die Frage, ob der Vertrag möglicherweise unwirksam war, weil der die nach dem FernUSG notwendige Zulassung nicht besaß.

Die Klägerin wandte ein, dass das FernUSG im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finde, weil die Beklagte Unternehmerin und nicht Verbraucherin sei.

Dieser Ansicht folgte das OLG Celle nicht, sondern bewertete die Vorschriften des FernUSG als anwendbar:

"a) Das FernUSG dürfte auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung finden, selbst wenn die Beklagte nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin gehandelt hat.

aa) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass das FernUSG keine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Verbraucher enthält (OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22; die gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen).

Begründet wurde dies damit, dass das Gesetz keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vorsehe und auch eine teleologische Auslegung kein gegenteiliges Ergebnis rechtfertige. Denn die Regelungen des FernUSG könnten in dem Kontext, in dem sie verabschiedet worden seien, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz von Verbrauchern erlassen worden seien, sofern diese einen Fernunterrichtsvertrag abschlössen, ohne aber Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet.

Das FernUSG solle zudem der „Enttäuschung der Bildungswilligkeit“ vorbeugen und sei von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht ausgegangen, stellte also nicht auf die Eigenschaft des Teilnehmers als Verbraucher ab (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22, juris Rn. 50).

bb) Der Senat beabsichtigt, sich dieser Bewertung trotz der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Laukemann/Förster WRP 2024, 24, 28 f. unter Verweis auf einen unveröffentlichten Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juni 2023 - 10 U 74/23 und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2023 - 2-21 O 323/21, juris Rn. 74; zweifelnd wohl auch OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - I-2 U 24/23, juris Rn. 45 ff., das aber die Frage offen gelassen hat) anzuschließen.

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge zwischen einem Unternehmen als Lehrenden und einem Verbraucher als Lernenden dürfte mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FernUSG nicht vereinbar sein.

Diese sollen vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten schützen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Qualität eines Fernunterrichtsangebots und dessen Eignung für die persönlichen Bedürfnisse der Teilnehmer in der Regel schwerer einzuschätzen sind als bei einem Angebot von Direktunterricht (vgl. Begründung eines Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 3. November 1975, BT-Drs. 7/4245, S. 12). E

s kann dahinstehen, ob sich dieses stärkere Schutzbedürfnis von Interessenten eines Fernunterrichtsangebots gegenüber solchen eines Direktunterrichts dadurch verringert hat, dass Fernunterrichtsangebote durch Bewertungsportale im Internet leichter auf ihre Qualität hin überprüft werden könnten (so Laukemann/Förster WRP 2024, 24, 28). Auch danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzbedürftigkeit eines Lernenden geringer ausfällt, wenn dieser zu einem Zweck an dem Fernunterricht teilnehmen möchte, der seiner gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 1. Februar 1999, BT-Drs. 14/343, S. 20 f., mit der § 11 FernUSG aufgehoben wurde). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Fernunterrichtsangebote häufig und wie auch im vorliegenden Fall der beruflichen (Weiter-)Qualifikation dienen (vgl. BT-Drs. 14/343, S. 20 f; ferner Bülow NJW 1993, 2837, 2838; Faix MMR 2023, 821, 826)."

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