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Kategorie: Onlinerecht

Noch einmal: Massive Schleichwerbung in deutscher Blogosphäre: Gekaufte Links durch die Onlinekosten GmbH

<link http: www.netbooknews.de basicthinking-onlinekosten-gmbh-und-der-keyword-spam _blank external-link-new-window>Netbooknews.de hatte über massive Schleichwerbung in der deutschen Blogospähre berichtet. Die Onlinekosten GmbH soll umfangreich deutsche Blogger angeschrieben und angeboten haben, für Backlinks zwischen 25 - 65 EUR zu zahlen. Insgesamt sollen mehr 100 Blogger das Angebot angenommen haben. Siehe dazu unsere <link news massive-schleichwerbung-in-deutscher-blogosphaere-gekaufte-links-durch-die-onlinekosten-gmbh.html _blank external-link-new-window>News v. 28.01.2011.

Inzwischen gibt es mit dem Geschäftsführer der Onlinekosten GmbH, Christoph Berger, ein kurzes <link http: www.spiegel.de netzwelt web _blank external-link-new-window>Spiegel-Online-Interview zu diesem Thema. Eine rhetorisch schöne Antwort, wie man dem berechtigten Vorwurf der Schleichwerbung begegnen kann, bieten diese Zeilen von Berger:

"Unsere Partner-Firmen haben sich immer nur für Keyword-Links interessiert, niemals für komplette Beiträge oder für spezielle verkaufsfördernde Maßnahmen. Auch die Anzahl der Klicks auf die Links hat unsere Partner nie interessiert. Das Ziel war ausschließlich, Linkbuildiung zu betreiben."

Damit gibt er - wenn auch nicht gewollt - klar zu erkennen, dass es sich bei der Linksetzung um eine geschäftliche Handlung handelt. Eben nicht im unmittelbaren Sinne eines "kurzfristigen" Affiliate-Links, jedoch langfristig, um SEO-technisch Link-Building zu betreiben.

Noch verständlich ist es, dass die Onlinekosten GmbH und die betroffenen Blogger vor der klaren Rechtslage die Augen verschließen. Warum aber solche Medien wie z.B. die <link http: www.wiwo.de blogs jos-jobwelt blog bloggergate-internet-gemeinde-streitet-uber-angebliche-schleichwerbung-in-blogs _blank external-link-new-window>Wirtschaftswoche in grausamer Rechts-Unkenntnis solchen Blödsinn verzapfen und meinen, das Nicht-Kennzeichen von gekauften Links sei rechtmäßig, ist nicht mehr nachvollziehbar. So versteift sich die Wirtschaftswoche sogar zu der grandios falschen Aussage:

"Hinzu kommt der Makel der Intransparenz. Von Schleichwerbung im rechtlichen Sinne lässt sich im vorliegenden Fall zwar nicht reden. Zumal diese Print- und Rundfunk-Medien verboten ist, Bloggern aber nicht."

Vor so viel Unkenntnis, die auch noch öffentlich als Wahrheit verkauft wird, lässt sich nur der Hut ziehen. 

Es sei noch einmal gesagt: Juristisch liegt der Fall relativ klar. Getarnte Werbung, sogenannte Schleichwerbung, verstößt gegen geltendes Recht. Es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (<link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 3 UWG; <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 anhang_26.html _blank external-link-new-window>Nr.11 der Anlage zu § 3 Abs.3 UWG), das Telemediengesetz <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __6.html _blank external-link-new-window>(§ 6 Abs.1 Nr. 1 und 2 TMG) und den Rundfunkstaatsvertrag <link http: www.alm.de fileadmin download gesetze rstv_aktuell.pdf _blank external-link-new-window>(§ 58 Abs.1 RfStV) vor.

Ist ein gekaufter Link nicht klar als Werbung gekennzeichnet, handeln sowohl der Blogger als auch der Auftraggeber, der die Anzeige in Auftrag gibt, rechtswidrig.

Der Umstand, dass Schleichwerbung auch im Internet inzwischen weit verbreitet ist, ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung.

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