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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Objektiv falsche Online-Blickfangwerbung kann nicht Hinweise in der Fußnote richtiggestellt werden

Eine objektiv falsche Blickfangwerbung kann nicht durch Hinweise in einer Fußnote richtiggestellt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.08.2022 - Az.: 3 U 747/22).

Die Beklagte warb auf ihrer Homepage mit folgender Aussage:

"33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN"

Der Text zur Fußnote 1 am Ende der Webseite lautete:

"Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei (...) erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG Backofen (...) ohne Berechnung (...)"

Das OLG Nürnberg stufte diese Form als irreführend ein:

"Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (...), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (...)), liegt eine sogenannte "dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (...).

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die streitgegenständliche Werbung als irreführend einzustufen.

Es handelt sich bei der Angabe "33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)" um eine Blickfangwerbung, weil sie im Rahmen der Werbeanzeige im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen ist.

Diese für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage ist objektiv unzutreffend, da die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser plakativen Darstellung davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Reduzierung von allen Küchen ihr gesamtes Küchensortiment rabattiert anbieten möchte. Tatsächlich nimmt die Beklagte jedoch Küchen unter einem Wert von 6.900,00 € von dem Angebot aus, wobei dieser Kaufpreis ohne Miele und Bora-Geräte und ohne Montagekosten zu erreichen ist. Es handelt sich daher dabei nicht nur eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache."

Und weiter:

"Für diese objektive Unrichtigkeit ist kein vernünftiger Anlass ersichtlich. Es wäre der Beklagten beispielsweise leicht möglich gewesen, den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900,00 €" in die Blickfangwerbung aufzunehmen, da ausreichend Platz vorhanden war. Auch die Beklagte trägt keinen nachvollziehbaren Anlass vor, warum sie die Ausnahme weitab von der Blickfangwerbung nach etlichen Seiten, die herunter gescrollt werden müssen, anbrachte.

Diese Blickfangwerbung, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss grundsätzlich bereits als solche wahr sein. Der dadurch erzeugte Irrtum kann somit nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden."

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