Ein Online-Angebot, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, ist wettbewerbswidrig, da es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (LG Hamburg, Urt. v. 21.07.2020 - Az.: 406 HKO 162/19).
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.
Das LG Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten - wie schon in dem Verfahren LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19) - als Wettbewerbsverletzung.
Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe.
Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über den Einzelfall hinausgehend AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Ein entsprechendes Attest setze zuverlässige Feststellungen durch den Arzt voraus. Eine solche Feststellung sei nur durch einen persönlichen Kontakt möglich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass während der Corona-Pandemie eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung erfolgt sei. Denn diese Ausnahmeregelung zeige gerade, dass lediglich in dieser Sondersituation von dieser Grundregel abgewichen werden dürfe.