Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Covid-Testergebnis lediglich anhand eines online angebotenen Fragebogens erstellt wird (LG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2021 - Az.: 406 HK O 119/21).
Die Antragsgegnerin warb mit bestimmten Aussagen für den von ihr angebotenen Covid-Schnelltest.
"Gültiger Covid-19 Antigen Testnachweis..."
und
"anwaltlich garantiert gültig"
Das LG Hamburg stufte diese Aussagen als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein, da es sich um keinen gültigen Covid-Test handle:
"Die streitgegenständlichen Aussagen sind irreführend.
Es handelt sich in der Sache nicht um einen gültigen (...) Testnachweis (...).
Denn der von der Antragsgegnerin beworbene Testnachweis entspricht nicht den Anforderungen der Schutzmaßnasen-Ausnahmeverordnung in § 2 Nr. 7. Denn Die Testung wird von einem Leistungserbringer nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht."
Und weiter:
"Die Kontrolle eines von der Antragsgegnerin entworfenen und ins Internet eingestellten Fragebogens ist nicht ausreichend (..), da es sich um keine "Überwachung" im Sinne der Vorschrift handelt.
Eine Überwachung verlangt eine eingehende Kontrolle der Testmaßnahmen, die von der Antragsgegnerin nicht geleistet wird."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.