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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Online-Fernbehandlungs-Plattform darf nicht ungefragt Partnerapotheken vorschlagen

Eine Online-Plattform für Fernbehandlungen darf keine Partnerapotheken benennen, da dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Eine Online-Plattform für Fernbehandlungen darf auf ihrer Website nicht ungefragt auf Partnerapotheken hinweisen, bei denen Patienten Rezepte einlösen können. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024 - Az.: 38 O 174/23).

Die Beklagte betrieb eine Internetseite für dermatologische Fernbehandlungen. Nutzer erhielten dort eine ärztliche Beurteilung ihrer Beschwerden und gegebenenfalls ein Privatrezept.

Auf der Internetseite hieß es
 

“Privatrezepte und Medikamente kannst Du dir wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke schicken lassen.”

Und weiter:

“Unsere Hautärzte stellen Dir ein Privatrezept aus. Dazu senden wir Dir das Privatrezept wahlweise per Post zu Dir nach Hause oder an Deine Wunschapotheke oder eine Partner-Online-Apotheke.”

Im Rahmen der Abwicklung wurden von der Beklagten zwei Apotheken namentlich benannt. Alternativ konnte der Patient das Dokument an sich selbst oder an eine Apotheke seiner Wahl schicken lassen.

Das LG Düsseldorf hielt dies für wettbewerbswidrig.

1. Verbot für Ärzte, bestimmte Apotheken zu empfehlen:  

"Die (…) beanstandete Gestaltung des Rezeptversands und der hierzu auf der Startseite gegebenen Erläuterungen verstoßen inhaltlich gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (fortan BOnrÄ).

a) Gemäß § 31 Abs. 2 BOnrÄ (die Vorschrift entspricht wörtlich § 31 Abs. 2 MBOÄ) dürfen Ärzte ihren Patienten ohne hinreichenden Grund unter anderem nicht bestimmte Apotheken empfehlen oder sie an diese verweisen.

Das Empfehlungsverbot soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten unter den gesundheitlichen Leistungserbringern gewährleisten; beeinträchtigt wird sie schon dann, wenn der Arzt von sich aus dem Patienten einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt (…). Dafür reicht es aus, wenn der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Leistungserbringer kennt, und dann bei Verneinung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten unter ihnen, obwohl der Patient nicht ausdrücklich eine solche Empfehlung erbeten hat (…)."

2. Konkrete Ausgestaltung ist Wettbewerbsverstoß:

"Die Gestaltung des Rezeptversands beschränkt die Wahlfreiheit des Patienten unter den Apotheken, weil dem Patienten – ungefragt – zwei Online-Apotheken benannt werden, an die Rezepte übermittelt werden können.

Mit dieser Vorgehensweise wird der Patient an diese beiden Apotheken verwiesen. Eine „Verweisung“ im Sinne von § 31 Abs. 2 BOnrÄ erfordert keine bestimmte Art der Verlautbarung. Der Begriff umfasst jedes sich aus Sicht des Patienten als Empfehlung darstellende Verhalten. Beispielsweise genügt die Benennung bestimmter Leistungsanbieter durch Aufhängen von Plakaten oder Auslegen von Flyern oder Visitenkarten (…). 

Dem steht es gleich, wenn dem Patienten angeboten wird, ein für ihn ausgestelltes Rezept an eine von zwei vorgegebenen Online-Apotheken zu übermitteln."

Und weiter:

"Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Patienten zwei Online-Apotheken benannt werden und er folglich unter diesen beiden auswählen kann. 

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BOnrÄ verwendet nicht den Singular, sondern den Plural, und untersagt dementsprechend ihrem Wortlaut nach nicht lediglich die Empfehlung nur einer Apotheke. 

Fälle, in denen der Arzt Patienten an einen einzigen Leistungserbringer verweist, bestimmen zwar die Praxis und die juristische Diskussion. Beeinträchtigt wird die Wahlfreiheit des Patienten aber nicht erst, wenn ihm ein einzelner Leistungserbringer empfohlen wird, sondern bereits dann, wenn ihm ungefragt einige wenige Leistungserbringer vorgeschlagen oder – so das vom Bundesgerichtshof gebildete Beispiel (…) – „nicht alle in Betracht kommenden Anbieter“ benannt werden. 

Auch wenn der Arzt zwei Online-Apotheken herausgreift und diese von sich aus dem Patienten namhaft macht, besteht die Gefahr, dass diesem aufgrund der Autorität des Arztes ein Leistungserbringer (nämlich einer der zwei ungefragt benannten) aufgedrängt wird."

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