VG Düsseldorf: Online-Persönlichkeitsverletzungen begründen keinen Anspruch auf Sperrungsverfügung durch Bezirksregierung Düsseldorf

20.01.2015

Ein Geschädigter, über den auf anonymen Webseiten rechtswidrige Äußerungen aufgestellt werden, hat keinem Anspruch gegen die Bezirksregierung Düsseldorf, dass diese entsprechende Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlässt, um den Zugang zu den anonymen Seiten zu unterbinden (VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 27 K 7499/13).

Über den Kläger wurden onine mehrere ehrverletzende Berichte online veröffentlicht. Gegen die Betreiber der Webseiten war ein Vorgehen nicht erfolgversprechend.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung eine Sperrungsverfügung, damit diese eine entsprechende Anordnung gegenüber deutschen Access-Providern erlassen sollte, um den Zugang zu sperren. Die Behörde lehnte dies ab.

Das VG Düsseldorf hat diese Weigerung als gerechtfertigt angesehen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Sperrungsverfügung.

Zum einen zweifelte das Gericht bereits daran, ob die Access-Provider hier wirksam in Anspruch genommen werden könnten, denn sie träfe für die Rechtsverstöße grundsätzlich keine Verantwortlichkeit.

Zum anderen bestünden auch erhebliche Bedenken, ob die Rechtsverletzungen tatsächlich so schwerwiegend seien, um eine derartig schwerwiegende Eingriffsmaßnahme zu rechtfertigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass, wenn die Behörde im vorliegenden Fall eingreife, sie sich dadurch in zukünftigen vergleichbaren Fällen automatisch verpflichte, ebenfalls tätig zu werden. Dies würde aber im Ergebnis zu dauerhaften unverhältnismäßigen Eingriffen führen.