Die Online-Plattform "wenigermiete.de" ist auch berechtigt, Ansprüche aus der sogenannten "Mietpreisbremse" für Mieter durchzusetzen (BGH, Urt. v. 08.04.2020 - Az.: VIII ZR 130/19).
Der BGH hatte erst im November letzten Jahres in einer Grundlagen-Entscheidung geurteilt, dass das Portal nicht gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) (BGH, Urt. v. 29.11.2019 - Az.:VIII ZR 285/18).
Nun ging es um die Frage, wie weitreichend die Befugnisse der Plattform seien. Zuletzt hatte das Landgericht Berlin in einer Entscheidung von April 2020 festgestellt, dass das Unternehmen zwar berechtigt ist, zu viel bezahlte Miete, die gegen die "Mietpreisbremse" verstößt, zurückzufordern. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn diese Tätigkeit als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der "Mietpreisbremse" und nicht als eigenständige Inkassotätigkeit im Sinne des RDG zu bewerten sei. Im vorliegenden Fall hatte der Auftrag des Mieters gelautet, für ihn die "Mietpreisbremse" beim Vermieter durchzusetzen und die vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.05.2020.
Dieser restriktiven Ansicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt.
"Wenigermiete.de" sei auch in diesen Fällen berechtigt, die Ansprüche der Mieter vor Gericht durchzusetzen und sei aktiv-legitimiert:
""Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass sich aus der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsberatungsgesetz eine zeitliche Beschränkung der zulässigen Rechtsberatung nicht ergibt; mit dem Begriff "beim Forderungseinzug" soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss.
Weiter übersieht es, dass nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit nicht nur ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig einschätzbarer Forderungen erlaubt ist.
Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren (...)."