Ein Online-Shop (hier: Samsung) darf Smartphones nur dann zum Verkauf anbieten, wenn er auch ausreichend transparent über die Lieferzeiten informiert. Unzulässig ist es, diese Informationen hinter einem Mouse-Over-Hinweis zu verstecken (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2024 - Az.: 2-06 O 361/22).
Samsung bot auf seiner Website Mobiltelefone zum Kauf an. Im Bestellvorgang erfuhr der Käufer nur dann etwas über die konkrete Lieferzeit, wenn er mit der Maus über ein eingekreistes Fragezeichen fuhr (Mouse-Over-Effekt). Dann erschien folgender Text
"Bei Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen. Bitte beachte, dass DHL ihre internen Prozesse entsprechend der jeweiligen spezifischen Covid-19-Risikossituation anpasst. Dies ist insbesondere bei der Annahme und Übergabe von Postsendungen der Fall. DHL verzichtet darauf, dass der Empfänger bei der Annahme von Paketen und Einschreiben mit persönlicher Übergabe unterschreiben muss.
Statt dass der Empfänger bei der Entgegennahme unterschreibt, dokumentieren die Zusteller die erfolgreiche Zustellung mit ihrer eigenen Unterschrift. In Fällen, in denen der Empfänger nicht einverstanden ist, werden die Postsendungen an die nächstgelegene Postfiliale weitergeleitet oder an den Absender zurückgeschickt. Dadurch reduziert auch DHL den persönlichen Kontakt zwischen den Empfängern und ihren Zustellern und vermeiden die mögliche Übertragung von Viren über Handscanner und Stifte. Darüber hinaus empfiehlt DHL, wenn möglich, einen bevorzugten Ort für den Empfang deiner Pakete anzugeben oder sie direkt an eine Packstation adressieren zu lassen."
Das Gericht sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da kein konkretes Lieferdatum angegeben werde.
Der Mouse-Over-Hinweis genüge nicht:
"Insbesondere erfolgt eine Information zur Lieferzeit im Rahmen des Bestellvorgangs nicht dadurch, dass sich rechts neben dem Button „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“ ein eingekreistes „?“ mit Hover-Funktion befindet, welches bei einem dortigen Verharren mit dem Mauszeiger Informationen zur Lieferzeit preisgibt.
Warum ein Verbraucher auch nur erahnen sollte, dass an dieser Stellte Informationen zur Lieferzeit hinterlegt sein könnten, erschließt sich der Kammer nicht. Dass der Link über das „?" „klar erkennen lässt“, welche Informationen sich dahinter abbrufen lassen (…), kann keinesfalls festgestellt werden, zumal sich auch die Klammer neben „Online IDENT-Check mit PurpleView" erkennbar auf das PurpleView bezieht und wird vom Verbraucher somit gerade nicht als Angabe zur Lieferzeit angesehen wird."
Eine etwaige Erwähnung in den FAQ reiche ebenfalls nicht aus:
“Dahingestellt bleiben kann, ob sich zum Zeitpunkt der gerügten Verletzungshandlung Angaben zur Lieferzeit in den FAQ befanden. Eine in den FAQ abrufbare Information zur Lieferzeit wäre jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend, da nicht erkennbar ist, warum ein Verbraucher, der ein konkretes Produkt ins Auge gefasst hat, Informationen zur konkreten Lieferzeit für ebendieses Produkt in der „Zusammenstellung besonders häufig gestellter Fragen“ vermuten sollte.”