Ein Online-Unternehmen, das systematisch einen Mitbewerber mit sinnlosen Bestellungen und Retourenvorgängen überzieht, handelt wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn versucht wird, die Reputation des Mitbewerbs durch negative Bewertungen zu verunglimpfen (OLG Hamm, Urt. v. 16.04.2024 - Az.: 4 U 151/22).
Die Parteien waren Mitbewerber im Online-Bereich. Zwei ehemalige Angestellte des verklagten Unternehmens bestellten bei der Klägerin in elf Fällen Ware. Es wurden umfangreich negative Bewertungen abgegeben, außerdem wurden teilweise Retouren verlangt.
Das OLG Hamm stufte dieses Verhalten als Wettbewerbsverletzung und zudem als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ein:
"Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage unbegründet. (…)
Das Landgericht hat in dem mit dem Klageantrag beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen.
Anzumerken ist lediglich, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Klägerin oder nachteilige Äußerungen über die Klägerin gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) als solche Eingriffe in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind (…).
Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem hier streitgegenständlichen Verhalten ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten."
Die betroffene Firma müsse sich das Verhalten der Ex-Mitarbeiter auch zurechnen lassen:
"Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter I. und Y. der Beklagten zuzurechnen ist.
Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen.
Das Vorbringen der Beklagten geht letztlich über ein einfaches und pauschales Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit nicht hinaus. Sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern I. und Y. und ihrem damaligen – mittlerweile ebenfalls ehemaligen – Geschäftsführer G., den Sachverhalt aufzuklären.
Die bloße. Benennung eines Zeugen (…) vermag einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen."