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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Online-Vermittlungs-Provision für Neukunden von Anwälten verboten = Affiliate-Vertrag unwirksam

Berechnet eine Online-Plattform Anwälten eine Vermittlungs-Provision für das Anbieten von Neukunden, so liegt hierin ein Rechtsverstoß vor, der zu Unwirksamkeit des Vertrages führt, sodass der Affiliate keinen Vergütungsanspruch hat (OLG Dresden, Urt. v. 06.04.2023 - Az.: 8 U 1883/22).

Die klägerische Webseite hatte Neukunden an die Beklagte, eine Anwaltskanzlei, die auf das Straßenverkehrsrecht spezialisiert war, vermittelt und wollte nun rund 235.000,- EUR hierfür haben. In der Vergangenheit war bereits eine Vergütung von knapp 4 Mio. EUR geflossen.

Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab, da die Parteien mit dem Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten. § 49 b Abs.3 BRAO bestimme nämlich, dass ein Anwalt für die Mandantenvermittlung keine Provisionen bezahlen dürfe:

"Die Vereinbarung der Parteien verstößt aber gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimmt, dass die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig ist.

Kern des Rechtsstreits ist die - hier zu bejahende - Frage, ob die Klägerin von der Beklagten mit der Lizenzgebühr eine Vergütung für die Vermittlung von Mandanten erhalten sollte. Mit dem Provisionsverbot soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten; die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden (...)."

Auch die Argumentation der Klägerin, die in Rechnung gestellten Leistungen seien gar nicht für die Vermittlung, sondern lediglich für allgemeine Dienstleistungen, überzeugte das Gericht nicht:

"Daran gemessen verstößt das von den Parteien praktizierte Geschäftsmodell in der gewählten Form gegen das Provisionsverbot.

Die Klägerin versucht darzulegen, dass ihre Dienstleistungen nicht in der Mandatsvermittlung liegen, sondern sie im Ergebnis nur Interessenten zusammenbringe und eine Infrastruktur vergütungspflichtig bereitstelle. Es handele sich nicht um die Vermittlung von Aufträgen, sondern um das Erfassen von Daten, deren Nutzung den Beteiligten (Kanzlei und Interessent) die Möglichkeit eröffne, miteinander Verträge zu schließen.

Dieses Zusammenbringen von Interessent (Betroffener in einem Bußgeldverfahren) und Partnerkanzlei ist aber in der konkreten Ausgestaltung durch die Parteien nichts anderes als eine Vermittlung von Mandaten, weil der sog. Lead erst an die Partnerkanzlei weitergeleitet wird, wenn der Interessent die Vollmacht eingereicht hat und weil eine Vergütung an das konkrete Mandat anknüpft.

Soweit die Klägerin der Meinung ist, auf ein Zustandekommen eines Mandats nach Akteneinsicht habe sie keinen Einfluss, mag das richtig sein, es ändert aber nichts daran, dass sie Mandate vermittelt, nämlich bereits solche zur Akteneinsicht und damit zur außergerichtlichen Vertretung. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin. Beide Parteien tragen vor, der von der Klägerin generierte Lead erreiche nur dann die Partnerkanzlei, wenn der Interessent die Vollmacht der Partnerkanzlei, die ihm von der Klägerin elektronisch übersandt wird, an die Klägerin zurücksende. (...)

Die von den Parteien praktizierte Form der Vergütung für Mandatsakquise, die der Berechnung der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegt, stellt sich als erfolgsbezogene Vergütung für die Vermittlung von konkreten Mandanten und nicht nur als Werbung oder die anwaltliche Tätigkeit unterstützende Dienstleistungen durch das Bereitstellen einer Software dar."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dieses Provisionsverbot gibt es nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern darüber hinaus auch bei einer Vielzahl von weiteren verkammerten Berufen, z.B. Steuerberatern. So hat beispielsweise das OLG Köln (Urt. v. 08.04.2021 - Az.: 6 U 143/21) Mitte 2022 eine Vermittlungs-Provision bei Steuerberatern für wettbewerbswidrig eingestuft.

Durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot ist der geschlossene Affiliate-Vertrag unwirksam und es somit kein Zahlungsanspruch. Aber nicht nur das: Da der Vertrag von Beginn an nichtig ist, steht ebenso im Raum, ob nicht die bereits geflossenen Gelder iHv. 4 Mio. EUR möglicherweise zurückgefordert werden können. 

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