Das OVG Münster <link http: datenschutz.eu urteile veroeffentlichung-von-subventionsempfaengern-im-internet-zulaessig-oberverwaltungsgericht-muenster-20090427.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.04.2009 - Az.: 16 B 539/09) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet rechtmäßig ist.
Alle Subventionsempfänger seien rechtzeitig in den amtlichen Dokumenten darüber aufgeklärt worden, dass die Daten und die Subventions-Zahlungen im jeweiligen Haushaltsjahr veröffentlicht würden.
Dem Landwirt drohe durch die Internetveröffentlichung auch kein irreparabler Schaden. Denn auch wenn die Bekanntgabe einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten darstelle, so sei dieser verhältnismäßig. Zum einen wiesen die in Rede stehenden Informationen keine allzu hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie außerhalb des Kernbereichs der persönlicher Lebensführung lägen. Zum anderen habe der Kläger selbst einen zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er die Agrarsubventionen beantragt habe.
Schließlich bekomme der interessierte Mitbürger die Möglichkeit - parallel zu einer behördlichen Kontrolle - selbst zu überprüfen, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß sei und nicht willkürlich geschehe.
Das VG Schleswig (Beschl. v. 23.04.2009 - Az.: 1 B 6/09, 1 B 7/09, 1 B 8/09) dagegen stuft die Veröffentlichung als rechtswidrig ein.
Ähnlich auch das VG Wiesbaden <link http: www.datenschutz.eu urteile zur-veroeffentlichungspflicht-von-subventionsempfaengern-im-internet-verwaltungsgericht-wiesbaden-20090227.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.02.2009 - Az.: 6 K 1045/08), das die Bestimmungen für rechtswidrig hält und sie daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.