Die bekannten Online-Videorecorder wie shift.tv oder save.tv sind nicht zwingend urheberrechtswidrig, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile online-videorecoder-unter-bestimmten-voraussetzungen-legal-i-zr-175-07-bundesgerichtshof--20090422.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07).
Klägerin war die RTL-Rechteinhaberin.
Die höchsten deutschen Zivilrichter konnten noch nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend durch die Vorinstanzen geklärt worden sei.
In jedem Fall könne unter bestimmten Bedingungen das Angebot der Online-Videorecorder erlaubt sein, so die höchsten deutschen Zivilrichter.
Denn eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch sei grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufnahmen in einem vollautomatischen Prozess erfolgten. Nicht der Betreiber des Portals, sondern der Kunde müsse Hersteller sein.
Auch dürfe das Angebot der Beklagten nicht unerlaubt in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreifen. Durch den automatischen Aufzeichnungsprozess, in dem jeder einzelne Kunde über seine Aufnahmen entscheide und für den privaten Gebrauch nutze, werde gerade nicht die Öffentlichkeit angesprochen. Diese Voraussetzung erfülle "save.tv".
Schließlich konnten die Richter nicht abschließend entscheiden, ob eine unzulässige Weitersendung des Programms der Klägerin vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn die Weiterleitung an die jeweiligen Online-Videorecorder als Wiedergabe einzustufen sei. Das habe aber das Instanzgericht zu entscheiden, so dass der BGH das Verfahren zur weiteren Klärung dorthin zurückverwies.