Die Online-Werbung eines Unternehmens mit der Aussage "Architekt" ist nur dann zulässig, wenn mindestens auch eine Person in der Firma tatsächlich Architekt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2019 – Az.: I-4 U 39/18).
Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, warb auf ihrer Internetseite wie folgt:
"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik
Unsere Herangehensweise an ein Bauvorhaben entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise (...). Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherrn liegt (...) darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. (...)"
Das OLG Hamm stufte dies als rechtswidrig ein, da kein Mitarbeiter in der Firma ein Architekt sei, sodass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.
Das Gericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Arnsberg (Urt. v. 31.01.2019 - Az.: I-8 O 95/18).
Der Betrachter müsse angesichts der Verwendung der Begriffe "Architektur" und "Architekt" davon ausgehen, dass die Beklagte die angebotenen Planungsleistungen auch tatsächlich durch einen bei ihr angestellten Architekten erbringe. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Dadurch werde der Kunde, der ein Bauwerk errichten wolle, in die Irre geführt, denn er gehe davon aus, dass das Unternehmen sämtliche Leistungen aus einer Hand erbringen könne