Das Anbieten von Open Source-Software, die unter den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) vertrieben wird, ist dann urheberrechtswidrig, wenn nicht zugleich der Quellcode und Lizenztext mitgeliefert wird <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtsverletzung-bei-open-source-landgericht-leipzig-20150602 _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Beschl. v. 02.06.2015 - Az.: 05 O 1531/15).
Eine Hochschule bot eine Open Source-Software, die unter der GNU General Public License stand, zum Download an. Dabei wurde jedoch weder der Quellcode noch der Lizenztext mitgeliefert.
Das LG Leipzig bewertete dies als urheberrechtswidrig.
Die Lizenzeinräumung nach der GPL setze u.a. voraus, dass sowohl Quellcode als auch Lizenztext vorhanden seien. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass die Universität keine Nutzungsrechte hatte, die Software zum Download anzubieten.