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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt: Ordnungsgeld wegen Nicht-Löschung verbotener Aussagen von Webseite

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zur Höhe des Ordnungsgeldes bei der Nicht-Löschung einer gerichtlich verbotenen Aussage von der eigenen Webseite geäußert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.06.2017 - Az.: 6 W 49/17).

Der Beklagten war gerichtlich verboten worden, weiterhin mit der Aussage "official X authorised TCR developer" zu werben. Im Archiv auf ihrer eigenen Webseite war diese Äußerung jedoch noch zu finden.

Die Klägerin beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass diese damalige Aussage noch mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei und daher nicht gelöscht werden müsse.

Dies ließ das Gericht nicht gelten. Werde einer Schuldnerin etwas gerichtlich verboten, so müsse sie umfassend dieser Verpflichtung nachkommen. Dazu gehöre auch, dass die alte Einträge auf der eigenen Homepage lösche. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Sätze auf der Startseite oder lediglich auf der Unterseite der Homepage aufzufinden seien.

Das Gericht verhängte wegen des Verstoßes ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.

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