Das OVG Koblenz ist der Ansicht, dass ein Bürger keinen DSGVO-Anspruch gegen eine Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungen hat. Insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, den betreffenden Bescheid inhaltlich auf seine Richtigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr gewährt die DSGVO dem Betroffenen lediglich ein einfaches Petitionsrecht (OVG Koblenz, Urt. v. 26.10.2020 - Az.: 10 A 10613/20.OVG).
Der Kläger beschwerte sich beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz über die aus seiner Sicht unzulässige Datenspeicherung durch einen Dritten. Im Rahmen seiner Prüfung kam die Behörde zum Ergebnis, dass keine Verletzung der DSGVO vorliege. Sie teilte dem Kläger mit, dass das Verfahren daher beendet werde.
Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und zog vor Gericht. Er stellte den Antrag, dass die Datenschutzbehörde ihr Ergebnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden müsse.
Das OVG Koblenz wies die Klage ab.
Der Gläubiger habe keinen Anspruch, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich zutreffend sei, denn die DSGVO gewähre einem Beschwerdeführer kein solches Recht:
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt. Er hat den Sachverhalt ermittelt, indem er das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und die Beigeladene zur Stellungnahme aufgefordert hat. Dass diese Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Aufklärungstiefe angestellt worden wären, trägt weder der Kläger vor noch ist dies angesichts des überschaubaren Sachverhalts anderweitig ersichtlich. (...)
Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor.
Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 78 DSGVO. Denn wie sich aus dem in Art. 78 Abs. 2 DS-GVO normierten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine (untätige) Aufsichtsbehörde ergibt, kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sieht auch Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor. (...) "
Und weiter:
"Zwar garantiert Art. 78 Abs. 1 DSGVO auch gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
Ein Anspruch des Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO um ein petitionsähnlich ausgestaltetes Recht, das nur eingeschränkter richterlichen Kontrolle unterliegt. (...)
.Damit entspricht das Beschwerderecht einem Petitionsrecht, das dem Betroffenen ebenfalls (nur) einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einräumt. Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache steht dem Petenten danach nicht zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die ‚Richtigkeit‘ der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen (...)."