Die Partei eines Gerichtsverfahrens hat nach Abschluss des Verfahrens keinen DSGVO-Auskunftsanspruch auf kostenlose Übermittlung der Gerichtsakte (VerfGH NRW, Beschl. v. 21.06.2022 - Az.: VerfGH 9/22.VB-3).
Nach Abschluss einer gerichtlichen Auseinandersetzung begehrte der Kläger Einsicht in die Gerichtsakte. Er schrieb daher unter Berufung auf Art. 15 DSGVO wie folgt an das Gericht:
"Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, d. h. insbesondere der Verfahrensakte zum Rechtsstreit des eingangs genannten Aktenzeichens, postalisch zur Verfügung."
Das Gericht Beklagte erteilte hinsichtlich der Person die entsprechenden Auskünfte. Hinsichtlich der Verfahrensakte verwies sie auf das nach der ZPO übliche Akteneinsichtsrecht, das beim betreffenden Gericht geltend zu machen sei.
Gegen diese Ablehnung ging der Kläger vor und verlor vor dem OLG Köln, das einen DSGVO-Auskunftsanspruch ablehnte, vgl. unsere Kanzlei-News v. 10.08.2022. Die datenschutzrechtliche Norm berechtigte nicht zur Übersendung einer vollständigen Gerichtsakte.
Hiergegen legte die Partei vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) NRW nun Verfassungsbeschwerde ein.
Das Gericht wies die Beschwerde zurück:
"Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Das Oberlandesgericht hat einen solchen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO aber gerade verneint. Der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch könne nicht auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt werden, weil dieser nur dazu verpflichte, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, nicht aber darüber hinausgehend die gesamte Gerichtsakte. Dieser Anspruch sei mit der Übersendung der verarbeiteten Stammdaten in Kopie erfüllt worden.
Mit dieser die Anwendung von Art. 15 Abs. 4 DSGVO ausschlie ßenden Erwägung des Oberlandesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Zwar greift er diese Erwägung an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unterlassung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auf.
Dort beschränkt er sich aber auf den unsubstantiierten Vortrag, die Auffassung des Oberlandesgerichts, der datenschutzrechtliche Auskunfts- und Kopieanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO beschränke sich auf die sog. Stammdaten des Betroffenen, entspreche „nicht der überwiegend im Schrifttum und der instanzge richtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht“; die Frage nach der Reichweite dieses Anspruchs sei höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Eine den Gewährleistungsgehalt von Grundrechten verkennende Auslegung des Art. 15 DSGVO durch das Oberlandesgericht ist mit dieser bloßen Rechtsbehauptung nicht aufgezeigt."