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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Payback-Punkte für Bestellung preisgebundener Medikamente wettbewerbswidrig

Die Gewährung von Payback-Punkten für die Bestellung von preisgebundenen Medikamenten ist wettbewerbswidrig (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2022 - Az.: 6 U 108/21).

Die Beklagte betrieb eine Smartphone-App, über die Verbraucher bei den jeweils teilnehmenden Apotheken Arzneimittel bestellen konnten. Hierfür erhielten die Kunden jeweils Payback-Punkte:

""GESUNDHEIT EINFACH NEU ERLEBEN
Mit der kostenlosen (...) App kannst Du einfach Medikamente oder Gesundheitsprodukte bei allen teilnehmenden Apotheken vorbestellen und Dich per Chat beraten lassen.

Außerdem hast Du die Möglichkeit, mit der Nutzung der Vorbestellfunktion der App einmal am Tag 50 (...) Punkte* zu sammeln.

SO FUNKTIONIERT’S 01. App herunterladen und installieren 02. Rezept oder Produkt fotografieren 03. Abholtermin via Chat-Funktion vereinbaren 04. Abholung vor Ort oder Lieferung"

Der Besteller erhielt hierfür 50 Paypack-Punkte gutgeschrieben, was einem Gegenwert von 0,50 EUR entsprach.

Das OLG Karlsruhe sah diese Gewährung als Wettbewerbsverstoß an, da die Beklagte diese Vorteile auch dann gewähre, wenn verschreibungspflichtige Medikamente geordert würden.  Dies sei aber gesetzlich nicht erlaubt:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine reine Unternehmens-/Imagewerbung für Apotheken. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, auf welches Unternehmen sich diese Unternehmens-/Imagewerbung beziehen soll.

Vielmehr werden die Kunden zur Einlösung eines Rezepts in einer beliebigen, an der App der Beklagten teilnehmenden Apotheke aufgefordert, wobei die Vorbestellung eines (rezeptpflichtigen) Arzneimittels mit 50 [(...) Punkten begünstigt wird.

Letztlich geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der teilnehmenden Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr ist die Gewährung von 50 (...)punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezepts zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft, die der Kunde zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Werbung in der Regel noch nicht kennt.

Damit bezieht sich die Werbung auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel und ist damit ohne Weiteres produktbezogen (...)."

Und weiter:

"Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (...)."

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