Erwähnt ein Lehrer in einer öffentlichen Publikation den Namen seines Schülers und zeigt dessen Verhaltensweisen und Fähigkeiten auf, liegt hierin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts <link http: www.online-und-recht.de urteile verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-durch-namentliche-nennung-eines-schuelers-in-grundschule-publikation--bundesgerichtshof-20150915 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.09.2015 - Az.: VI ZR 175/14).
Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
Die verklagte Lehrerin hatte en Buch herausgegeben, in dem es u.a. hieß:
"Am 12. November 2007 kam Frau W., damals kommissarische Konrektorin, im Schulflur auf mich zu. Im Hintergrund gewahrte ich eine Mutter mit ihrer kleinen Tochter.
Diese Mutter war (...) (Anmerkung des Senats: Mutter der Klägerin). Ich sah mir das Kind genauer an. Es war ein aufgeschlossenes Mädchen, aber es stellte sich heraus, dass es für ein drittes Schuljahr noch zu unreif war.
Die anderen Mädchen waren ihm sozial überlegen, was sie ihrerseits mit Maulereien und Beleidigtsein quittierte. Sie schrieb noch sehr langsam und ungelenk.
Beim Lesen hatte sie Mühe, den Sinn zu erfassen, weinte schnell, wenn etwas nicht gleich gelang, wie einen Würfel zu falten und zu kleben. Beim Rechnen wurden mir von der Fachlehrerin auch große Schwierigkeiten genannt, ebenso gab es im Fach Englisch Probleme... (S. 141 ff.)."
Die betroffene Schülerin sah hierdurch ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte.
Zu Recht. Der BGH sah die Interessen des Kindes erheblich berührt.
Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln würden. Ihre Persönlichkeitsentfaltung könne dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht würden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.
Insbesondere sei kein sachlicher Grund ersichtlich, die Klägerin namentlich zu nennen. Etwaige Publikations-Ziele hätten auch dann erreicht werden können, wenn die Klägerin in der Darstellung anonymisiert worden wäre.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vorgänge im Rahmen des Unterrichts erfolgt seien und daher grundsätzlich in den Bereich der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht fallen würden.