Ein Personenbeförderungsdienst muss seine Wagen immer am Firmensitz abstellen, andernfalls liegt ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de pbefg __49.html _blank external-link-new-window>§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründet <link http: www.online-und-recht.de urteile personenbefoerderer-muss-mietwagen-immer-am-firmensitz-abstellen-landgericht-aachen-20141031 _blank external-link-new-window>(LG Aachen, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 43 O 31/14).
Die Wagen eines Personenbeförderungsdienstes kehrten nach Betriebsschluss nicht immer an den Betriebssitz zurück, sondern verweilten auch anderen Orten.
Dies stelle, so das LG Aachen, eine Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de pbefg __49.html _blank external-link-new-window>§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG dar. Die PKW müssten grundsätzlich immer an den Ort der Betriebsstätte zurückkehren. Geschehe dies nicht, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.