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VG Düsseldorf: Polizei darf sachliche Tweets mit Fotos posten

Die Polizei darf über Twitter  sachlich gehaltene Postings mit Fotos veröffentlichen. Eine ausreichende Rechtsgrundlage ergibt sich aus der allgemeinen Befugnis der Polizei, Gefahren abzuwehren (VG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2019 - Az.: 18 K 16606/17).

Im Rahmen eines Fußballspiels postete die Polizei Düsseldorf mehrere Beiträge über Twitter.  Die Begegnung wurde als Spiel mit erhöhtem Risiko aufgrund der verfeindeten Fans eingestuft. 

Die Polizei postete:

""#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern."

Beigefügt war ein aufgenommenes Foto, das zum Großteil mit Regencapes bekleidete Fans an den Eingangsschleusen des Gästebereichs des Fussball-Stadios zeigte.

Die Klägerin sah sich durch diese Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt, da sie einer der abgelichteten Personen sei  und der Eindruck erweckt werde, sie widersetze sich polizeilichen Maßnahmen. 

Das VG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab.

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Nachricht auf Twitter  sei die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehrklausel. Davon erfasst werde auch die Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Risiken, um die Entstehung von Gefahren zu verhindern und eine wirksame Bekämpfung sich später realisierender Gefahren zu ermöglichen. 

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob die Veröffentlichung der Fotos in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingriffen. Denn auf dem Foto sei diese nicht wirklich erkennbar:

"Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben. Es genügt, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben (...).

Die Klägerin ist auf dem im Tweet eingebundenen Bild nicht erkennbar. Sowohl die von ihr eingereichten Fotos der Bildschirmansicht des Tweets wie auch der vergrößerte Bildausschnitt einer Person im weißen Regencape, bei der es sich nach dem Vortrag der Klägerin um sie selbst handelt, lassen keinen Schluss auf ihre Person zu.

Sämtliche Fotos enthalten nur unscharfe Konturen; selbst durch das Heranzoomen sind weder Gesichtszüge noch sonstige nur der Klägerin zukommende Merkmale erkennbar geworden. Mit Sicherheit lässt sich nicht einmal bei dem vergrößerten Bildausschnitt sagen, ob es sich bei der durch einen roten Kreis gekennzeichneten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Allein durch schlichtes Fokussieren ist mithin keine Erkennbarkeit gegeben.

Darauf, ob eine Individualisierung durch die abstrakte Möglichkeit einer technischen Bearbeitung des in den Tweet eingebundenen Fotos erfolgen kann, kommt es nicht an. Allein der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, sie sei von zahlreichen Personen auf den Tweet angesprochen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zusammenhang mit dem Text des Tweets ergeben sich keine Hinweise, die zu einer Individualisierung der Klägerin hätten führen können."

Es liege auch kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Denn der Tweet habe die Allgemeinheit über die stattfindenden Ereignisse informiert:

"Der erste Teil des Textes "Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen" schildert die objektive Situation und gibt das tatsächliche Geschehen zutreffend wieder. Auch die weitere Information "um die Durchsuchung zu verhindern" war aus Sicht der eingesetzten Beamten inhaltlich zutreffend. Der Beklagte musste und durfte berücksichtigen, dass das Fußballspiel als Risikospiel eingestuft war und ca. 400 sog. Problemfans der oberen Risikogruppen B (leicht erhöhtes Risiko) und ca. 120 Problemfans der Risikogruppe C (erhöhtes Risiko) der Gastmannschaft erwartet wurden. (...)

Der Tweet wies auf den Stau am Gästeeingang hin und war als Form der schnellen und weitreichenden Kommunikation darauf gerichtet, insbesondere die wartenden Fans weiter hinten in der Schlange zu erreichen, um sie über die Umstände und die Ursachen der eingetretenen Stockung zu informieren. Die Aufklärung sollte dazu dienen, die Gästefans von einem Drängen nach vorne abzuhalten und dem Entstehen von Unruhe aufgrund der ungewissen Einlasssituation vorzubeugen."

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