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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Prepaid-Guthaben muss ohne Rücksendung der SIM-Karte erstattet werden

Eine Klausel, wonach das Guthaben bei einem Prepaid-Vertrag erst nach Rücksendung der SIM-Karte erstattet wird, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist daher wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2019 - Az.: 12 0 264/18).

E-Plus  unter dem Label von Aldi Talk  verwendete nachfolgende Klausel bei Prepaid-Verträgen:

"Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags."

Dies stufte das LG Düsseldorf als wettbewerbswidrig ein.

Die Bestimmung benachteilige den Verbraucher und sei daher unwirksam. Denn es gebe keinen plausiblen Grund für die Vorleistungspflicht des Kunden.

Ein etwaiges Risiko des Datenmissbrauchs sei der SIM-Karte immanent und bestünde zudem in erster Linie während der aktiven Nutzung. Eine Ausweitung dieses Risikos bei einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte, die per Post versendet werde, sei nicht ersichtlich und sei auch nicht nachgewiesen worden.

Der Umstand, dass E-Plus  die unbrauchbaren SIM-Karten wieder dem Wertstoffkreislauf zuführen möchte, um eine nachhaltige Entsorgung zu ermöglichen, sei kein sachlicher Grund für eine Vorleistungsverpflichtung.

Daher sei die Regelung unangemessen und stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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