Es besteht kein Anspruch gegen das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), die Positionsdaten des Kriegsschiffes „Rhein“ am Osterwochenende 2017 im Mittelmeer zu erhalten, weil die Offenlegung die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden.
Der Kläger ist freier Journalist und bei dem Verein „Open Knowledge Foundation“ Projektleiter für das Portal „FragDenStaat.de“, über das Anfragen auf der Grundlage u. a. des Informationsfreiheitsgesetzes an Behörden gestellt werden können. Im Juli 2017 beantragte der Kläger bei dem BMVg Informationen über die Position des Tenders „Rhein“, eines Versorgungsschiffes der Deutschen Marine am 15. und 16. April 2017. Das Schiff war zu diesem Zeitpunkt in der Militäroperation „Sophia“ eingesetzt worden, die sich u. a. gegen Schleuser im Mittelmeer richtete.
Das BMVg verweigerte die Offenlegung der Positionsdaten, weil diese im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig seien. Das Schiffstagebuch des Kriegsschiffes sei als „Verschlusssache“ eingestuft. Denn aus der Kenntnis der Geokoordinaten (einschließlich Kurs und Geschwindigkeit) ließen sich Rückschlüsse über die Operationsführung zur Schleuserbekämpfung im südlichen und zentralen Mittelmeer und der Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegenüber Libyen, über die Patrouillengebiete der Einsatzkräfte (z.B. Zeit und Ort der Aufklärung in Vorbereitung anderer militärischer Aktivitäten) sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten.
Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Das Gericht hat die Einschätzung des BMVg bestätigt, dass die Offenlegung der vom Kläger begehrten Positionsdaten die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könne. Denn aus den Positionen des deutschen Schiffes könnten sich Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des europäischen Marineverbandes ziehen lassen, was sogar die Gefahr terroristischer Angriffe auf die Kriegsschiffe berge. Auch wenn die Operation „Sophia“ mittlerweile beendet sei, erscheine es plausibel, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit fortbestehe, weil der Einsatz gegen Schleuser und Waffenschmuggler in ähnlicher Form mit der - zunächst bis zum 30. April 2022 laufenden - Operation „Irini“, an der sich die Bundeswehr ebenfalls beteiligt, weitergeführt werde.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 13 K 15354/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 22.07.2021