In einem von uns betreuten Gerichtsverfahren hat das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile kosten-eines-abschluss-schreibens-ihv-1-0-geschaeftsgebuehr-sind-erstattungsfaehig-oberlandesgericht-koblenz-20150211 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.02.2015 - Az.: 9 U 903/14) entschieden, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreiben eine 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist.
Die Vorinstanz - das LG Trier - hatte die Klage noch abgewiesen, weil es der Meinung war, dass ein wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreiben lediglich ein einfaches Dokument sei und somit allenfalls eine 0,3-Gebühr zu ersetzen sei.
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Im vorliegenden Fall reagierte der Schuldner nicht, so dass ein Abschluss-Schreiben erfolgte.
Zwar könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen auch die Annahme eines einfachen Schreibens gerechtfertigt sein. Jedoch sei allein der Umstand, dass es sich bei dem Abschluss-Schreiben in der Regel um einen standardisierten Brief handle, noch kein Grund zur Annahme eines einfachen Schreibens, so die Robenträger. Denn sowohl die Formulierung des Schreibens selbst als auch die Kontrolle der abgegebenen Abschlusserklärung verlange eine Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche.