Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile abschlussschreiben-kann-nach-zweiwoechiger-wartefrist-versendet-werden-4-u-136-09-oberlandesgericht-hamm-20091119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 4 U 136/09) hat entschieden, dass bei einstweiligen Verfügungen eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend ist, um ein Abschluss-Schreiben zu versenden.
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Die Hammer Richter haben nun entschieden, dass der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhalten muss, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung, bevor er ein Abschluss-Schreiben losschicken kann.
Dies gelte selbst dann, so die die Juristen, wenn die einstweilige Verfügung im Wege des Urteils erlassen werde. Die Schuldnerin hatte im vorliegenden Wege geltend gemacht, dass die Frist zur Einlegung der Berufung 1 Monat betrage, daher könne die Wartefrist für das Abschluss-Schreiben nicht kürzer sein.
Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt. Eine längere Wartezeit als zwei Wochen führe für den Gläubiger zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Er habe ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchsetzung seiner Ansprüche.
Auch bei Urteilsverfügungen ergebe sich nichts anderes. Die Berufungsfrist von einem Monat werde durch eine Wartefrist von zwei Wochen nicht beschnitten. Dem Schuldner stehe es frei, binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob er die Verfügung als endgültig anerkenne oder nicht, und so den Versand eines Abschluss-Schreibens zu vermeiden. Eine verlängerte Frist sei auch deshalb nicht notwendig, weil der Schuldner bei Urteilsverfügungen durch die vorhergehende mündliche Verhandlung bereits mit dem Streitstoff vertraut sei.