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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen Blogbetreiber

Es besteht kein Anspruch auf eine Gegendarstellung gegen einen Blogbetreiber (hier: ein Anwalts-Weblog) (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.04.2021 - Az.: 4 W 108/21).

Der Beklagte war eine Anwaltskanzlei und betrieb auf seiner Seite auch ein Weblog. Der Kläger begehrte hinsichtlich einer dort veröffentlichen News einen Gegendarstellungsanspruch.

Zu Unrecht wie das OLG Koblenz nun entschied. Denn bei der Webseite des Beklagten handle es sich um keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt, sondern vielmehr um kommerzielle Kommunikation:

"Vorliegend fehlt es erkennbar an der erforderlichen publizistischen Zielsetzung sowohl der Homepage des Antragsgegners selbst, als auch des Blogs, über den der beanstandete Artikel aufgerufen werden kann, als auch des Artikels selbst. Zu weit geht es jedenfalls, in die Betrachtung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt, andere Websites und Internetplattformen, auf denen der Antragsgegner Veröffentlichungen vornehmen mag, einzubeziehen.

Auf seiner Homepage gibt der Antragsgegner als Tätigkeitsfelder seiner Kanzlei die Rechtsbereiche Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Rufschädigung und IT-Recht an und stellt sich und seine Kanzlei vor.

Unter „Kanzlei“ Unterpunkt „Presse und Veröffentlichungen“ sind Links zu diversen Artikeln gesetzt, die teils von in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten an anderer Stelle veröffentlicht wurden oder in denen die Kanzlei von Drittautoren erwähnt wird.

Weiter sind Videobeiträge der Kanzlei unter „Lieblingskollegen“ zu den Laien allgemein interessierenden arbeitsrechtlichen Themen verlinkt. All dies soll erkennbar die Rührigkeit und Bekanntheit der Kanzlei insbesondere in ihren Fachgebieten aufzeigen, ihre Kompetenz unterstreichen, die Anwälte persönlich in Aktion präsentieren und das Interesse des Lesers als potentiellem Kunden wecken. Als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation können die Verlinkungen nicht gewertet werden."

Und weiter:

"Die über den Blog aufrufbaren (Video)Beiträge sind nicht als (Fach)journalismus zu bewerten, sondern dienen ebenfalls sämtlich der kommerziellen Kommunikation i. S. d. § 2 Nr. 5 TMG, insbesondere auch durch Selbstdarstellung des Antragsgegners, „Anberatung“ potentieller Mandanten, Darstellung von betreuten Fällen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um die tätigkeitsbezogenen Themen, in denen sich potentielle Mandanten wiederfinden könnten, um zur Geltendmachung ihrer Rechte auf die Kanzlei zuzukommen.

Soweit allgemein gehalten informiert wird, ist ersichtlicher Zweck, potentiellen Kunden die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet und die ausführliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Die Vielzahl an in den Blog eingestellten Beiträgen macht ihn noch nicht zu einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot.

Vielmehr erklärt sie sich zwanglos damit, dass sich bei einer Anwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkten wie denen des Antragsgegners ein IT-affines Marketing aufdrängt und gleichgelagerte Massen- oder Serienverfahren regelmäßig einen nicht unbedeutenden Anteil ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen. Die im Blog betriebene, werbende Darstellung konkreter Fallkonstellationen, aus denen die Kanzlei sich weitere Einkünfte erwartet."

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